Beschlüsse der Liberalen Demokraten
- die Sozialdemokraten -
Satzung der Teilgliederung für den nördlichen Regierungsbezirk von Köln am Rhein
Postfach 71 05 11, 50 745 Köln, (o2 21) 69 16 25
Liberale Demokraten - die Sozialliberalen - LD
Satzung für den nördlichen Regierungsbezirk von Köln
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Zweck
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Ordnungsmaßnahmen
§ 5 Gliederung
§ 6 Organe der Partei
§ 7 Hauptversammlung
§ 8 Geschäftsordnung der Hauptversammlung
§ 9 Aufgaben der Hauptversammlung
§ 10 Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
§ 11 Teilnahme und Stimmrecht an der Hauptversammlung
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Geschäftsordnung des Vorstandes
§ 14 Zulassung von Gästen zu Sitzungen des Vorstandes
§ 15 Bewerberaufstellung zu den Wahlen zu Volksvertretungen
§ 16 Rechnungsprüfer
§ 17 Rechnungslegung
§ 18 Auflösung der Partei oder einer Gliederung
§ 19 Verbindlichkeit der Satzung
§ 1 Name, Bereich und Zweck
1. Die Liberalen Demokraten – die Sozialliberalen - sind eine sozialliberale, demokratische Partei im
Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.
2. Die Partei fährt den Namen Liberale Demokraten - die Sozialliberalen- .
Kurzbezeichnung lautet LD. Es wird der Zusatz „im Bezirk Köln“ mitgeführt.
Das Gebiet umfasst die Städte Köln und Leverkusen, sowie die Landkreise
Rheinisch-Bergischer Kreis, Oberbergischer Kreis und Rhein - Erftkreis.
3. Die LD vertreten in der Bundesrepublik Deutschland den Liberalismus als Politik der Menschen- und der Bürgerrechte, des sozialen und ökologischen Ausgleichs.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Liberalen Demokraten können alle Personen werden, die im Geltungsbereich des Parteiengesetzes leben, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Grundsätze und die Satzung
der Partei anerkennen und ihnen nicht durch ein rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder das Wahlrecht aberkannt worden sind.
2. Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
3. Die Mitglieder sind zur Mitarbeit in der Partei berechtigt und aufgerufen.
4. Über die schriftliche Aufnahme von Mitgliedern wird nach Bestimmung der Bundessatzung entschieden. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag nach der Aufnahme durch den Vorstand.
5. Für die ehemaligen Mitglieder der SED / Blockparteien (Geburtsjahr vor 1962)
ist die Abgabe einer schriftlichen Erklärung an Eides Statt, "keine Verbrechen gegen die Menschlichkeit als auch Denunziation begangen zu haben", Bestandteil des Aufnahmeantrages.
Die Gliederungen haben unverzüglich den Bundesverband von Anträgen auf Aufnahme in die Partei in Kenntnis zu setzen. Bei Gründen von erheblicher Bedeutung, die gegen eine Aufnahme sprechen, hat
der Bundesvorstand bis 14 Tage nach Eingang des Antrages bei der Bundesgeschäftsstelle ein
Vetorecht. Die aufnehmende Gliederung ist vom Bundesvorstand bei einem Veto nach
§ 2 Abs. 3 Satz 5 über die Gründe schriftlich zu informieren.
6. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in den Liberalen Demokraten und in einer anderen Partei oder Wählergruppe ist ausgeschlossen. Dies gilt auch bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer
ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Liberalen Demokraten widersprechen.
7. Mitglieder der Partei sind beitragspflichtig. In der Bundesbeitragsordnung werden ein Regelbeitrag, ein ermäßigter Regelbeitrag sowie die Voraussetzungen für Beitragsfreiheit festgelegt.
Die Beiträge aller Mitglieder werden unmittelbar vom Bundesverband eingezogen.
8. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei.
9. Für ein Parteiamt ist wählbar, wer in den letzten zehn Jahren in keinerlei nachrichtendienstliche Tätigkeit verwickelt war und dies durch eidesstattliche Versicherung erhärtet. § 2.Absatz 9,
Satz 1 dieser Satzung findet keine Anwendung, wenn der /die Betreffende zur Tatzeit minderjährig war.
10. Die Mitgliedschaft ruht, wenn
a) das Mitglied
b) das Mitglied in Zahlungsverzug von mehr als 6 Monate ist. Wobei nach 3 Monaten Rückstand das Mitglied auf die ausbleibenden Beiträge hingewiesen und angemahnt wurde. Auf die ruhende Mitglieder
und die Beendigung der Mitgliedschaft ist hinzuweisen.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod
2. Austritt,
3. Beitritt zu einer anderen, mit der LD im Wettstreit stehender Partei oder Wählergruppe
4. rechtskräftiger Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit/ der Wählbarkeit oder des Wahlrechts
5. Ausschluss nach § 4
6. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz dreimaliger Zahlungsaufforderung seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.
Dies ist dem Mitglied unter Nennung der Gründe umgehend schriftlich mitzuteilen. Weitere
gerichtliche Schritte können eingeleitet werden.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
3. Ausgeschlossene Mitglieder sind der Bundespartei unter Bekanntgabe der
Ausschlussgründe zu melden.
§ 4 Ordnungsmaßnahmen
1 . Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
1. Verwarnung
2. Verweis
3. Enthebung von einem Parteiamt
4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,
5. Ausschluss nach Maßgabe des Absatzes 2.
Die Maßnahmen nach Ziffern 1 oder 2, 3 und 4 können auch nebeneinander verhängt werden.
2. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden
zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz eins liegt insbesondere vor bei: Annahme von Spenden und
Vorteilen, die mit einer politischen Gegenleistung verknüpft sind, bei Nichtweiterleitung von Spenden an die Partei, bei Verweigerung des Beitritts zur oder Austritt aus der parlamentarischen
Gruppe der Partei, sowie bei unterlassener Beitragszahlung.
3. Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
§ 5 Gliederung
Mindestens drei Mitglieder in einem Gebiet können einen Unterverband bilden.
Die Verbände organisieren sich selbst.
Eine örtliche Gruppe und / oder Kreisverband hat mindestens drei Mitglieder.
Die örtlichen Gruppen und/oder Kreisverbände organisieren sich selbst. Sie legen die Grenzen ihrer Tätigkeit einvernehmlich fest. In Konfliktfällen entscheidet der übergeordnete Verband.
§ 6 Organe der Partei
Organe der Teilgliederung der LD sind dem Rang nach:
1 . die Hauptversammlung (HV)und
2. der Vorstand.
§ 7 Die Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Teilgliederung der LD. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
2. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind für Mitglieder der Teilgliederung bindend.
3. Die Hauptversammlung tagt öffentlich. Zu einzelnen Punkten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
§ 8 Geschäftsordnung der Hauptversammlung
1. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Er wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von vier Wochen durch Brief an die
Mitglieder einberufen. Im Falle der Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von drei Wochen gewahrt werden.
2. Außerordentliche Hauptversammlungen müssen durch die/ den Vorsitzende(n) mit einer Frist von zwei Wochen unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt
wird durch Beschluss
1. einer Bezirksfraktion oder –gruppe oder
2. der Ratsfraktion oder -gruppe oder
3 des Vorstandes oder
4. von einem Drittel aber mindestens fünf der örtlichen Gruppen oder In Fällen von herausragender Dringlichkeit kann die Mindestfrist zur Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung auf zehn Tage verkürzt werden.
§ 9 Aufgaben der Hauptversammlung
1. Aufgaben der Hauptversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Teilorganisation der LD.
2. Seine Aufgaben sind insbesondere:
1. die Verabschiedung von Parteiprogrammen
2. Satzungsänderungen
3. Entscheidungen über die Auflösung
4. die Beschlussfassung über den Bericht des Vorstandes
5. die Entlastung des Vorstandes
6. die Wahl des Vorstandes
7. die Wahl der Vertreter zu höheren Ebenen
3. Die Wahl des Vorstandes findet innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Wahl statt.
§ 10 Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst soweit die Satzungen und die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.
2. Ist in der Satzung der Partei und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt so hat der Versammlungsleiter durch
ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
3. Satzungsänderungen müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung verschickt werden.
Satzungsänderungen können keine Dringlichkeitsanträge sein
4. Alle Anträge müssen namentlich gekennzeichnet sein und müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung verschickt werden. Auf der Hauptversammlung können Anträge nur gestellt werden,
wenn die Dringlichkeit durch die Hauptversammlung befürwortet wird. Alle Änderungsanträge, auch die während der Hauptversammlung gestellt werden, müssen dem Präsidium schriftlich vorgelegt
werden.
5. Von der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen enthält.
Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern zu unterschreiben.
§ 11 Teilnahme und Stimmrecht
1. Jedes Mitglied kann an der Hauptversammlung mit Rederecht teilnehmen.
Stimmrecht haben nur Mitglieder, deren Stimmrecht nicht gem. § 2 ruht.
2. Antragsberechtigt sind:
a) jedes Mitglied,
b) die örtlichen Gruppen
c) der örtliche Vorstand
d) die Mitglieder des Bundesvorstandes.
Anträge müssen drei Wochen, bei außerordentlichen Hauptversammlungen zehn Tage zuvor beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand hat diese Anträge nach Ablauf der Antragsfrist
unverzüglich an die Mitglieder weiterzuleiten. Nach Antragsschluss eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn es sich um Abänderungsanträge handelt oder wenn der Hauptversammlung der
Behandlung mit Mehrheit zugestimmt hat. Vor diesem Beschluss sind nur eine Begründung der Dringlichkeit und eine Gegenrede zulässig.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Partei nach den Beschlüssen der Hauptversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus der/ dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Hauptversammlung wählt die / den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden in einzelnen Wahlgängen.. Gewählt ist dabei, wer mehr erreicht als die Summe der Stimmen der
Mitbewerber und der Neinstimmen. Erreicht niemand diese Zahl, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat.
4. Einer der stellvertretenden Vorsitzenden wird als Schatzmeister gewählt.
5. Gesetzlich vertreten (§ 26 BGB) wird die Partei durch die /den Vorsitzenden
durch zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam.
6. In den Vorstand kann nur gewählt werden wer mindestens einen Monat
Mitglied ist und Beitrag gezahlt hat.
§ 13 Geschäftsordnung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der / dem Vorsitzenden oder bei deren / dessen Verhinderung von einer ihrer / einem seiner Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes
einberufen.
2. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:
1) von einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes,
2) von einem übergeordneten Verband.
3. Die Sitzungen des Vorstandes sind parteiöffentlich.
§ 14 Zulassung von Gästen
Der Vorstand kann auf Antrag eines seiner Mitglieder durch Beschluss Gäste zulassen. Wortmeldungen der Gäste sind durch ein Mitglied der Partei anzubringen und bedürfen der Zustimmung durch
Beschluss.
§ 15 Bewerberaufstellung zu den Wahlen zu Volksvertretungen
1. Geltung der Wahlgesetze und Satzungen:
Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Partei und der zuständigen Gebietsverbände.
2. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer jeweils mehr als 50 % an Ja – Stimmen von allen anwesenden Mitgliedern erhält.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 % an Ja – Stimmen von allen abgegebenen Stimmen erhält.
Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer mehr Ja – Stimmen als Nein – Stimmen erhält.
§ 16 Rechnungsprüfer
Als Rechnungsprüfer sind die Bundesrechnungsprüfer zuständig, sofern keine Bezirksrechnungsprüfer gewählt sind.
§ 17 Rechnungslegung
1. Die Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen richtet sich nach den Vorschriften des Parteiengesetzes ( §§ 24-31PartG).
2. Spenden an die Partei oder einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) einen Grenzwert (gemäß § 25 Abs.2) übersteigt, sind unter Angabe des
Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen.
3. Eine Abschrift des Rechenschaftsberichtes (§ 24 Abs.1-9 PartG) ist dem Bundesvorstand von allen Gliederungen unverzüglich zu übersenden.
4. Der Bezirksverband hat sicherzustellen, dass ihre Rechenschaftsberichte für das vergangene Jahr und die Rechenschaftsberichte ihrer nachgeordneten Gliederungen bis spätestens 30. April eines
jeden Kalenderjahres beim Bundesvorstand eingehen.
§ 18 Auflösung der Partei oder einer Gliederung
1. Die Auflösung des Teilverbandes kann durch einen Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrzahl von 3/4 der zur Hauptversammlung Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der
entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit Begründung bekannt
gegeben worden ist. Dieser Beschluss berechtigt den Vorstand mit sofortiger Wirkung, alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind.
2. Die Auflösung oder Verschmelzung erhält erst Rechtskraft, nach der Zustimmung eines Bundesbundesparteitages.
3. Die Rechnungsprüfung hat vorab durch die gewählten Rechnungsprüfer der Gliederung zu erfolgen, oder ersatzweise durch die Bundesrechnungsprüfer.
Das Vermögen der Gliederung wird durch die nächst höhere Gliederung
verwaltet. Auf der Hauptversammlung, der den Beschluss der Auflösung fasst, dürfen keine finanziellen Transaktionen zwischen den Gliederungen mehr getätigt werden.
§ 19 Verbindlichkeit der Satzung
1. Die Bundessatzung geht den Satzungen der Gliederungen vor.
Die Bundessatzung gilt sinngemäß auch in den Bereichen, die in dieser Satzung
nicht ausdrücklich erwähnt sind.
2. Änderungen dieser Satzung sind nur möglich, wenn auf der Hauptversammlung mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Änderung befürworten. Hierbei gilt das relative
Verhältnis zwischen Befürwortern und Ablehnern des Änderungsantrages. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen haben auf das Verhältnis keinen Einfluss.
Die Satzung tritt sofort nach ihrer Beschlussfassung auf der Hauptversammlung in Kraft.
Änderungen der Satzung treten am ersten Tag nach Ablauf der Hauptversammlung in Kraft.
3. Diese Satzung tritt am 14. April 2013 in Kraft.